Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die folgenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) ergänzen alle Angebote und Bestätigungen der Innolume GmbH („Innolume“) und gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen, die von der Innolume GmbH („Innolume“) erbracht werden.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen eines Kunden (im Folgenden „Kunde“), die von den hier festgelegten Bedingungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Innolume.

(3) Innolume und der Kunde (im Folgenden „Parteien“) haben keine mündliche Vereinbarung oder Absprache im Rahmen dieser Bedingungen getroffen. Jede von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Innolume gültig und bindend. Jede solche abweichende Vereinbarung, der Innolume schriftlich zugestimmt hat, hat Vorrang vor den Bestimmungen dieser Bedingungen.

(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen der Parteien.

(5) Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Rahmen von Geschäften und kommerziellen Transaktionen, d. h. gegenüber Unternehmern (im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

II. Vertragsabschluss, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

(1) Alle Angebote von Innolume, Kostenvoranschläge, Angaben in Katalogen, Broschüren, Anzeigen und Preislisten usw. sowie alle Spezifikationen, Abbildungen und Maße gelten nur als Annäherungswerte. Sie werden von Innolume ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben und bedürfen der Bestätigung durch Innolume. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn Innolume die Angebote und Bestellungen des Kunden schriftlich bestätigt. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

(2) Die schriftliche Bestätigung von Kundenbestellungen und Angeboten durch Innolume gilt als Bezugnahme auf diese Bedingungen, auch wenn sie in der Bestätigung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen eines Kunden von den hier festgelegten Bedingungen abweichen, gilt diese schriftliche Bestätigung von Innolume als Gegenangebot im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Diese Bedingungen gelten spätestens bei der vorbehaltlosen Annahme der Waren oder Dienstleistungen durch den Kunden als akzeptiert.

(3) Verweist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Innolume, so gelten diese Bedingungen als Bestandteil des Vertrags.

III. Abtretung von Ansprüchen, Rechten und Pflichten

Die Abtretung von Ansprüchen, Rechten und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von Innolume.

IV. Preise

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die in den Auftragsbestätigungen von Innolume genannten Preise ab Werk (Dortmund, Deutschland), zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) und ohne etwaige Zölle (Incoterms 2020).

(2) Wenn die Waren oder Dienstleistungen mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, ist Innolume berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich die Wechselkurse um mehr als 5 % ändern oder (i) die Material-, Produktions-, Verpackungs-, Vertriebs- oder Transportkosten oder (ii) etwaige öffentlich-rechtliche Abgaben oder Zölle, die von Innolume zu tragen sind, steigen. Diese Preisänderung basiert auf der Preisberechnung von Innolume zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und bezieht sich nur auf die tatsächliche Kostensteigerung. Durch die Preisänderung darf Innolume seine Gewinne nicht erhöhen. Eine Preisänderung ist ferner ausgeschlossen, soweit Innolume für die Kostensteigerung verantwortlich ist.

V. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge oder Skonti zur Zahlung fällig. Sämtliche Kosten der Zahlungstransaktionen gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Zahlungstag ist der Tag, an dem Innolume über das Geld verfügen kann.

(3) Haben die Parteien die Zahlung in Raten vereinbart, wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig, wenn der Kunde mit einer Ratenzahlung länger als 14 Tage in Verzug ist, der Kunde die Ratenzahlung einstellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Innolume ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen Rechnung Zinsen zu verlangen.

(5) Innolume behält sich das Recht vor, die Annahme von Schecks oder Wechseln abzulehnen. Schecks und Wechsel werden nur zu Zahlungszwecken angenommen.

(6) Kunden sind in jedem Fall nur dann zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung von Zahlungen berechtigt, wenn Innolume dem zugestimmt hat, die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7) Innolume behält sich das Recht vor, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten.

VI. Leistungszeit und Exportkontrollen

(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind von Innolume angegebene Leistungszeiten nur als ungefähre Angaben zu verstehen und nicht verbindlich.

(2) Verzögerungen bei der Lieferung der Waren aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb der Kontrolle von Innolume, z. B. Naturereignisse, Betriebsstörungen, Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger Rohstoffe, behördliche Anordnungen oder von Lieferanten nicht gelieferte Waren, verlängern die vereinbarten Leistungsfristen automatisch um den Zeitraum der höheren Gewalt bzw. des Hindernisses sowie um eine angemessene Zeit zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs bei Innolume und führen zu keiner Haftung von Innolume. Dasselbe gilt, wenn - wie einvernehmlich vereinbart - einzelne Leistungsteile auf einen externen Lieferanten übertragen wurden und dessen Leistung behindert wird. Wenn die Waren auch innerhalb der verlängerten Leistungsfrist nicht geliefert werden können, ist Innolume berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Soweit wirtschaftlich vertretbar für den Kunden, ist Innolume zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Im Falle einer Verzögerung wird Innolume den Kunden unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren. Nach der Mitteilung von Innolume hat der Kunde Innolume über den voraussichtlichen Schaden zu informieren, der durch diese Verzögerung entstanden ist. Überschreitet der geschätzte Schaden 20 % des Rechnungsbetrags der verzögerten Waren oder Dienstleistungen, muss der Kunde unverzüglich versuchen, einen Deckungskauf zu tätigen und gleichzeitig vom Vertrag bezüglich des noch nicht erbrachten Teils zurückzutreten. Die Haftung von Innolume für Schadenersatzansprüche aufgrund der Verzögerung ist auf 50 % des Rechnungsbetrags der verzögerten Ware oder Dienstleistung begrenzt. Abschnitt XII dieser Bedingungen bleibt unberührt.

(5) Waren von Innolume können Exportkontrollen unterliegen, und ihre Lieferung kann von der Einhaltung der geltenden Exportkontrollvorschriften abhängen. Innolume haftet nicht für Lieferverzögerungen und/oder Nichtlieferungen, die durch die Einhaltung der relevanten Exportkontrollgesetze verursacht werden. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die jeweiligen Exportkontrollvorschriften beim Export von Innolume-Waren strikt einzuhalten.

VII. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Warenannahme und Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Innolume (ab Werk). Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden die Waren an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist Innolume nicht für die Versicherung von Transporten oder Sendungen verantwortlich.

(2) Die Annahme der Ware ist eine Hauptpflicht des Kunden.

(3) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, versäumt er es, mitzuwirken oder wird die Leistung von Innolume aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist Innolume berechtigt, Schadenersatz einschließlich zusätzlicher Kosten (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Zu diesem Zweck erhebt Innolume eine Entschädigung in Höhe von 2,5 % des Rechnungsbetrags pro Woche, beginnend mit der Mitteilung, dass die Ware abhol- oder versandbereit ist, bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Rechnungsbetrags im Falle einer dauerhaften Nichtannahme der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche von Innolume (insbesondere Erstattung zusätzlicher Ausgaben, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; jedoch wird die Entschädigungssumme von etwaigen weiteren Geldansprüchen abgezogen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Innolume überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vorgenannte Entschädigungssumme.

(4) Abrufaufträge sind innerhalb des vereinbarten Zeitraums auszuführen, und wenn kein Zeitraum vereinbart ist, innerhalb von 365 Tagen nach Auftragsbestätigung durch Innolume. Wenn der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keine Abrufaufträge erteilt, tritt der Verzug mit Ablauf dieses Zeitraums und der Versandbenachrichtigung von Innolume ein. Weitere Ansprüche von Innolume bleiben unberührt, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs des Kunden und Schadensersatzansprüche wegen Unterlassung der Auftragserteilung durch den Kunden.

(5) Die Annahme der Produkte hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit erfolgt im Lager des Empfängers innerhalb folgender Fristen:

a) bei internationaler Lieferung - spätestens 20 Tage, nachdem die Produkte von einer Transportgesellschaft geliefert oder nach Lieferung durch den Lieferanten im Lager des Empfängers angekommen sind;

b) bei Lieferungen innerhalb Deutschlands - spätestens 10 Tage nach Erhalt der Produkte im Lager des Empfängers.

Die Qualität und Vollständigkeit der in der Verpackung empfangenen Produkte ist bei Öffnung der Verpackung, spätestens jedoch innerhalb der vorgenannten Fristen zu überprüfen, sofern nicht aufgrund der Eigenschaften der gelieferten Produkte (Waren) andere Fristen vertraglich festgelegt sind.

(6) Die Anzeige versteckter Mängel an Produkten muss innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung der Mängel, jedoch spätestens vier Monate nach Erhalt der Produkte im Lager des Empfängers erfolgen, der die versteckten Mängel entdeckt hat, es sei denn, im Vertrag sind andere Fristen festgelegt. Wenn versteckte Mängel an Produkten nur während ihrer Lieferung an den Endverbraucher festgestellt werden können, muss ein Mängelbericht über versteckte Mängel spätestens vier Monate nach Erhalt der Produkte durch das Unternehmen, das die Mängel entdeckt hat, erstellt werden. Der Bericht über versteckte Mängel an Produkten mit Garantiezeiten für den Service oder die Lagerung ist innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung der Mängel, jedoch innerhalb der festgelegten Garantiezeit zu erstellen. Der Bericht über versteckte Mängel an Waren, deren Garantiezeit ab dem Moment des Verkaufs berechnet wird, kann auch innerhalb der Lagerfrist vor dem Verkauf erstellt werden, unabhängig von der Zeit des Erhalts der Waren. Versteckte Mängel sind solche Mängel, die bei der üblichen Prüfung dieser Art von Produkten (Wareneingangsprüfung) nicht festgestellt werden konnten und erst während der Vorbereitung zur Installation, Prüfung, Nutzung und Lagerung der Produkte entdeckt wurden.

VIII. Gewährleistung für Mängel bei Chip auf Submount

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren unverzüglich nach Bereitstellung durch Innolume zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf nach den §§ 377, 378 HGB möglich ist. Wenn ein Mangel erkennbar wird, muss der Kunde Innolume unverzüglich schriftlich über diesen Mangel informieren, nachdem die Untersuchung durchgeführt wurde. Bei versteckten Mängeln muss dies unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgen. Andernfalls gelten die Waren als genehmigt, auch in Bezug auf diesen Mangel, und alle Gewährleistungsansprüche oder Rechte des Kunden sind verwirkt.

(2) Falls die Waren über eine Identifikationsnummer verfügen, ist der Kunde verpflichtet, diese Nummer an Innolume zu übermitteln, um seine Gewährleistungsrechte auszuüben.

(3) Gemäß den Handelsgepflogenheiten ist Innolume berechtigt, Waren mit abweichender Qualität zu liefern. Bei "Built-to-Print"-Aufträgen haftet Innolume, soweit rechtlich zulässig, nicht für Mängel, die auf Spezifikationen und Änderungswünsche des Kunden an den gelieferten Waren zurückzuführen sind. Abschnitt XII dieser Bedingungen bleibt unberührt.

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Material- und Warenspezifikationen, insbesondere solche, die sich auf DIN-Klassifikationen beziehen, Angaben in Katalogen, Broschüren, Werbematerialien und anderen Dokumentationen sowie Spezifikationen, Abbildungen und Maße nur Beschreibungen und stellen keine Garantien oder Zusicherungen dar.

(5) Falls die Parteien die Abnahme der Waren durch eine dritte Partei (z. B. TÜV-Zulassung) vereinbart haben oder wenn eine solche Abnahme handelsüblich ist, haftet Innolume nicht und übernimmt keine Gewährleistung für die Rechtzeitigkeit dieser Abnahme durch die dritte Partei. Die Lieferpflicht von Innolume ist durch die Benachrichtigung der dritten Partei über die Bereitstellung der Waren zur Abnahme erfüllt.

(6) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln gegen Innolume auf die Nachbesserung oder den Ersatz der mangelhaften Ware nach Wahl von Innolume beschränkt. Nur wenn Innolume die Gelegenheit gegeben wurde, die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ersetzen, ist der Kunde berechtigt, weitere Ansprüche geltend zu machen, z. B. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag. Wenn der Zustand einer Ware von einem von Innolume garantierten Zustand abweicht, bleiben die Schadensersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(7) Zum Zwecke der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware) ist Innolume berechtigt, den Kunden um Muster der mangelhaften Waren zu bitten. Die Nacherfüllung gilt nur dann als fehlgeschlagen, wenn der Kunde dieser Aufforderung nachkommt, es sei denn, die Nacherfüllung ist untunlich, insbesondere im Falle der Unmöglichkeit der Leistung oder unzumutbarer Härte.

(8) Hat Innolume den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, den Mangel arglistig verschwiegen oder wurden von Innolume gelieferte Waren im Bauwesen verwendet und verursachten einen Mangel an einem Bauwerk und in Bezug auf Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. In allen anderen Fällen endet die Gewährleistungsfrist 12 (zwölf) Monate nach dem Versand der Ware, sofern das Gesetz keine kürzere Gewährleistungsfrist vorsieht.

(9) Falls eine Mängelanzeige zu Unrecht erhoben wurde, hat der Kunde Innolume auf Rechnungsstellung die entstandenen Kosten für die Untersuchung des Mangels und die Prüfung der Mängelanzeige zu erstatten.

IX. Gewährleistung für Mängel bei verpackten Waren

(1) Sollte ein Produkt aufgrund eines Materialfehlers oder fehlerhafter Leistung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wird Innolume GmbH nach eigenem Ermessen das Produkt entweder innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung des Produkts mit neuen oder generalüberholten Teilen reparieren oder durch ein neues oder ein generalüberholtes Produkt ersetzen.

(2) Die Entscheidung, ob eine Reparatur oder ein Austausch erfolgt, wird von Innolume getroffen. Während der eingeschränkten „Arbeitskosten“-Gewährleistungsfrist fallen keine Arbeitskosten an. Während der eingeschränkten „Teile“-Gewährleistungsfrist werden keine Kosten für Ersatzteile erhoben.

(3) Der Kunde trägt die Versandkosten für die Rücksendung der defekten Produkte an Innolume. Nach der Reparatur oder dem Austausch übernimmt Innolume die Versandkosten und den Versand der Produkte zurück an den Kunden.

(4) Diese eingeschränkte Gewährleistung gilt nur für Produkte, die in Deutschland hergestellt und gewartet werden oder von offiziellen Händlern oder Wiederverkäufern produziert und gewartet werden. Kunden müssen die Versandkosten für die Rücksendung an Innolume tragen. Sollte der Fehler auf Innolume zurückzuführen sein, übernimmt Innolume alle Kosten für den Ersatz und den Rückversand der Produkte an den Kunden.

(5) Diese eingeschränkte Gewährleistung deckt nur Ausfälle ab, die auf Materialfehler oder fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, und umfasst nicht normalen Verschleiß oder kosmetische Schäden.

(6) Die eingeschränkte Gewährleistung deckt keine Schäden ab, die durch externe Ursachen verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausfälle, die durch Produkte entstehen, die nicht von Innolume geliefert wurden, Missbrauch, unsachgemäße Handhabung, falsche Anwendung, Veränderung und fehlerhafte Installation.

(7) Jegliche Anzeichen dafür, dass die Seriennummern manipuliert oder verändert wurden, machen diese Gewährleistung ungültig.

X. Gewährleistung für Mängel bei blankem Chip/Blaues Tape

Für blanke Chip-Produkte hängen die Garantiebedingungen vom Kaufvolumen ab und sollten in der Bestellung festgelegt werden. Sie müssen ein akzeptables Qualitätsniveau einschließlich einer ppm-Vereinbarung beschreiben.

XI. RMA-Verfahren

Alle Rücksendungen erfordern eine RMA-Nummer (Returned Material Authorization). Der Kunde muss die RMA-Verfahren gemäß Anhang 1 befolgen und das RMA-Formular gemäß Anhang 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.

XII. Pflichtverletzung und Haftung

(1) Innolume haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Innolume, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für die Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, dessen Eintritt Innolume zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der damals bekannten Umstände voraussehen musste.

(2) Alle Ansprüche, die nicht der Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII Abs. (8) und Abschnitt IX Abs. (1) unterliegen, unterliegen einer Ausschlussfrist von 18 (achtzehn) Monaten, beginnend mit der Kenntnis des Schadens sowie der Person, die den Schaden seitens des Kunden verursacht hat.

(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(4) Soweit die Haftung von Innolume ausgeschlossen ist, gilt dieser Ausschluss entsprechend für die Haftung der Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten, Faktoren, Erfüllungsgehilfen und Personen, die von Innolume bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingesetzt werden.

XIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Innolume behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren als Sicherheit vor, bis alle Forderungen, die Innolume gegen den Kunden im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehung mit Innolume zustehen, unabhängig von den rechtlichen Gründen dieser Forderungen, vollständig beglichen sind. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Innolume erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kunde in Verzug ist.

(2) Bei einem Kontokorrent bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf das genehmigte Saldo dieses Kontos.

(3) Akzeptiert Innolume Wechsel- oder Scheckverfahren zu Zahlungszwecken, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren auf die Zahlungspflichten des Kunden aus diesen Verfahren, ungeachtet dessen, dass sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Der Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren erstreckt sich insbesondere auf die Einlösung des Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht mit der Gutschrift des Schecks, der Innolume ausgestellt wurde.

(4) Jede Verarbeitung oder Umwandlung der gelieferten Waren durch den Kunden gilt als im Auftrag von Innolume durchgeführt. Werden die gelieferten Waren mit anderen Waren oder Gegenständen verarbeitet, die nicht im Eigentum von Innolume stehen, erwirbt Innolume Miteigentum an dem neuen Produkt, das durch die Verarbeitung entsteht, im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zum Wert der anderen Waren oder Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren gelten auch für das neue Produkt, das durch die Verarbeitung entsteht.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, Ansprüche und Titel aus einem solchen Weiterverkauf gegen Dritte an Innolume ab, unabhängig davon, ob die gelieferten Waren weiterverkauft oder verarbeitet wurden, sowie unabhängig von möglichen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung. Werden die gelieferten Waren mit anderen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet, beschränkt sich die Abtretung aller Forderungen und Titel aus dem Weiterverkauf auf den Wert der Rohmaterialien der gelieferten Waren.

(6) Ungeachtet der Abtretung aller Forderungen und Titel ist der Kunde berechtigt, Zahlungen von Dritten in eigenem Namen zu erheben und an Innolume weiterzuleiten.

(7) Innolume ist berechtigt, den Dritten jederzeit über die Abtretung der Forderungen und Titel zu informieren. Der Kunde hat Innolume unverzüglich über die Höhe und den Drittschuldner dieser abgetretenen Forderungen und Titel zu informieren und Innolume alle erforderlichen Unterlagen (Kopien von Rechnungen etc.) zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei Zahlungsverzögerungen, die darauf hinweisen, dass ein erheblicher Teil der Forderung von Innolume vor der Erfüllung der Arbeit durch Innolume gefährdet ist, ist Innolume berechtigt, eine angemessene Sicherheit zur Sicherung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verlangen und die Bereitstellung der Waren oder die Ausführung der Arbeit zu verweigern, bis diese Sicherheit erbracht wurde. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein, die geforderte Sicherheit zu leisten, kann Innolume nach Gewährung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten XIII Abs. (10) und XIII Abs. (11) bezüglich des Rücktritts vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(10) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz von Innolume. Der Kunde trägt die Kosten und das Risiko der Rücksendung der gelieferten Waren.

(11) Innolume wird auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten von Innolume die zu sichernden Forderungen oder Titel um mehr als 10 % übersteigt. Innolume ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.

(12) Der Kunde hat Innolume unverzüglich schriftlich über jegliche Pfändungen oder andere nachteilige Eingriffe in die gelieferten Waren zu informieren.

XIV. Rücktritt vom Vertrag

(1) Neben den gesetzlichen Rücktrittsgründen ist Innolume berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung von Innolume unmöglich wird, z. B. durch von Innolume nicht gelieferte Lieferungen, höhere Gewalt, Streik, Naturereignisse oder wenn der Kunde seine Kreditwürdigkeit falsch dargestellt hat, objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde kreditunwürdig ist, und im Falle unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle von Innolume liegen und nicht durch angemessene Anstrengungen behoben werden können, es sei denn, Innolume ist für dieses Hindernis oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verantwortlich.

(2) Tritt Innolume aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden vom Vertrag zurück, ist Innolume berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrags zu verlangen, es sei denn, der Kunde ist nicht für die Pflichtverletzung verantwortlich. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Innolume keinen oder einen erheblich geringeren Schaden erlitten hat als die geltend gemachten 25 %. Innolume ist berechtigt, einen über 25 % des Rechnungsbetrags hinausgehenden Schaden nachzuweisen.

XV. Geschäftssitz von Innolume

Geschäftssitz und Erfüllungsort ist Dortmund.

XVI. Gerichtsstand; Schiedsgericht; Anwendbares Recht

(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, ist Dortmund der Gerichtsstand, wenn der Geschäftssitz des Kunden in Deutschland liegt. Innolume ist auch berechtigt, eine Klage gegen den Kunden vor dem für den Kunden zuständigen Gericht zu erheben, wenn der Geschäftssitz des Kunden in Deutschland liegt.

(2) In allen anderen Fällen werden Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, endgültig nach den Schiedsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Dortmund. Die Verfahrenssprache ist Englisch.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(4) Dieser Absatz gilt auch im Falle von Streitigkeiten über Wechsel und Schecks.

XVII. Sonstiges

(1) Es wird zwischen Innolume und dem Kunden vereinbart, dass alle im Rahmen der Zusammenarbeit gegenseitig bereitgestellten Informationen, Zeichnungen, Daten usw. im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG) dem jeweils anderen Partner anvertraut wurden und ausschließlich im Rahmen dieser Zusammenarbeit verwendet werden dürfen. Jede anderweitige Nutzung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Offenlegung an Dritte, ist strengstens untersagt. Gesetzliche Ausnahmen gemäß dem GeschGehG bleiben unberührt.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Innolume keine von Innolume erhaltenen Produktmuster hinsichtlich ihrer Architektur, ihres Designs, ihrer Materialzusammensetzung oder ihrer Herstellung zu untersuchen oder sie in dieser Hinsicht von Dritten untersuchen zu lassen (Untersuchungsverbot/Verbot des Reverse Engineering).

(3) Innolume übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum im Falle des Exports von Waren, es sei denn, Innolume hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

(4) Sollte ein Kunde mit Geschäftssitz außerhalb Deutschlands oder dessen Vertreter, Mitarbeiter oder eine dritte von diesem Kunde beauftragte Person Waren abholen und diese über die Grenze transportieren oder versenden, hat der Kunde Innolume die erforderlichen Ausfuhrbescheinigungen vorzulegen. Andernfalls hat der Kunde die für innerdeutsche Geschäftsvorfälle geltende Mehrwertsteuer zu zahlen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen des Vertrags ungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen der Bedingungen oder des Vertrags. Der Kunde und Innolume verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Innolume behält sich das Recht vor, diese AGB ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft aus folgenden Gründen zu ändern oder zu ergänzen: aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen, aus Sicherheitsgründen und zur Sicherstellung der zukünftigen Funktionalität der von Innolume bereitgestellten Dienstleistungen. Innolume wird den Kunden über Änderungen in Textform mit einer angemessenen Frist im Voraus, jedoch mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen, unter Angabe des konkreten Inhalts der geänderten Bestimmungen informieren. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Innolume wird den Kunden im Änderungsbescheid gesondert über das Widerspruchsrecht und die vorgenannten Rechtsfolgen des Schweigens informieren.

Kundendienst

I. Erreichbarkeit des Kundendienstes

II. Kontaktinformationen des Kundendienstes

RMA-Verfahren

III. Rücksendegenehmigungen (Return Material Authorizations)

IV. Garantie-Rücksendungen

V. Nicht-Garantie-Rücksendungen

RMA-Gutschriftenrichtlinie

VI. Rücksendungen für Gutschriften & Gutschriftstypen

RMA-Transportpolitik

VII. Transportkosten

VIII. Transportschäden

RMA-Versandanweisungen

IX. Produkt-Nichtannahme

X. Versandetikett des Produkts

XI. Paketkennzeichnung

XII. RMA-Ablehnungsrichtlinie

Kundendienst

I. Erreichbarkeit des Kundendienstes

Innolume GmbH ist bestrebt, Ihre Zufriedenheit zu gewährleisten. Das Kundendienstteam von Innolume wird alles daran setzen, das Problem per E-Mail zu lösen.  Sollte dies nicht möglich sein, wird eine RMA-Nummer ausgestellt.

Informationen, die bei der Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst benötigt werden:

-Seriennummer des Produkts
-Lieferdatum
-Problembeschreibung

II. Kontaktinformationen des Kundendienstes

RMA-Verfahren


III. Rücksendegenehmigungen (RMA)

  • Alle Rücksendungen erfordern eine RMA-Nummer (Returned Material Authorization). Bitte füllen Sie das RMA-Antragsformular von Innolume (Anhang 1) aus und senden Sie es an den Kundendienst, um eine RMA-Nummer vor der Rücksendung des Produkts zu erhalten. 
  • Rücksendungen werden gemäß der folgenden Richtlinie autorisiert: Sollte das Produkt zurückgesendet werden müssen, stellt ein Kundendienstmitarbeiter von Innolume dem Kunden eine Rücksendegenehmigungsnummer aus. 
  • Produkte werden vom Kundendienst von Innolume GmbH nicht angenommen, wenn sie nicht mit einer gültigen RMA-Nummer versehen sind, die deutlich auf der Außenseite des Pakets vermerkt ist. 
  • Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der RMA-Nummer zurückgesendet werden. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist wird die ausgestellte RMA-Nummer ungültig. Bitte senden Sie keine Produkte mit ungültigen RMA-Nummern zurück. Wenden Sie sich an einen Kundendienstmitarbeiter, wenn Ihre RMA-Nummer ungültig ist.

IV. Garantie-Rücksendungen

Produkte, die zurückgesendet werden sollen, müssen innerhalb der geltenden Garantiezeit liegen. Ist die Garantiezeit abgelaufen, wird das ursprüngliche Produkt an den Kunden zurückgesendet.

Die RMA-Nummer für Garantie-Rücksendungen wird innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt des RMA-Antragsformulars von Innolume ausgestellt.

V. Nicht-Garantie-Rücksendungen

Möchte der Kunde ein Produkt zur Reparatur zurücksenden, das nicht mehr innerhalb der Garantiezeit liegt oder einen Schaden aufweist, der nicht von der Garantie abgedeckt ist, wird ein Kundendienstmitarbeiter von Innolume den Kunden über die geschätzten Reparaturkosten informieren. Alle Versandkosten für Nicht-Garantie-Rücksendungen trägt der Kunde. 

Die Rücksendung des Produkts stellt die Genehmigung zur Reparatur und die Zustimmung zur Zahlung der Reparaturkosten dar, unabhängig davon, ob diese die ursprüngliche Schätzung übersteigen oder nicht.

WICHTIGER HINWEIS: Es können folgende Standardgebühren anfallen:

  • Wiederherstellung von Pins, wenn die Pins abgeschnitten wurden - 500 Euro/Modul.
  • Spleißen des FC/APC-Steckers, wenn das Modul ohne Stecker zurückgesendet wird - 650 Euro/Modul.
  • Gebühren fallen an, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Fehler "nicht Innolumes Verschulden" ist. Untersuchung eines Nicht-Garantieprodukts - 850 Euro/Modul einschließlich Reparatur, falls erforderlich.

RMA-Gutschriftenrichtlinie

VI. Rücksendungen für Gutschriften & Gutschriftstypen

Rücksendungen für Gutschriften, die eine Genehmigung der Innolume-Geschäftsführung erfordern, können bis zu 10 Werktage für die Bearbeitung/Genehmigung in Anspruch nehmen. Produkte können unter folgenden Bedingungen für eine Gutschrift zurückgesendet werden:

  • Dead on Arrival (DOA): Der Kunde muss defekte DOA-Einheiten innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt des Produkts mit dem RMA-Formular an den Kundendienst von Innolume melden. Nach der Autorisierung sind die DOA-Produkte an Innolume zurückzusenden. Nach Erhalt wird Innolume das gemeldete DOA-Produkt mit der zurückgesendeten Einheit abgleichen (z. B. gleiche Seriennummer, in sehr gutem Zustand (nicht älter als 14 Tage), vollständig, verpackt usw.). Sobald dies validiert ist, wird die Genehmigung durch die Geschäftsführung innerhalb von 10 Werktagen erteilt. Der Kunde kann entweder eine Gutschrift oder einen Ersatz anfordern. Wird ein Ersatz angefordert, versendet Innolume den Ersatz innerhalb von 10 Werktagen nach der Validierung des DOA, sofern das Produkt auf Lager verfügbar ist. Andernfalls wird eine Rückerstattung oder das tatsächliche Ersatzdatum mit dem Kunden von einem Vertriebsmitarbeiter von Innolume abgestimmt.
  • Evaluationsrücksendungen: Ingenieurmuster (Evaluation) sind nicht durch die Garantie abgedeckt. 
  • Falschlieferung: Der Kunde muss jegliche Artikel, die in falscher Menge oder falsch geliefert wurden, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Produkts melden. Der Kunde kann entweder die Nachlieferung fehlender Artikel, den Ersatz eines falschen Artikels oder eine Gutschrift verlangen. Wird die Nachlieferung fehlender Artikel oder der Ersatz eines falschen Artikels angefordert, versendet Innolume den Ersatz innerhalb von 10 Werktagen, sofern das Produkt auf Lager verfügbar ist. Andernfalls wird eine Rückerstattung oder das tatsächliche Ersatzdatum mit dem Kunden von einem Vertriebsmitarbeiter von Innolume abgestimmt.
  • Rückgabebedingungen: Alle für eine Gutschrift gültigen Produkte müssen in der Originalverpackung in "wie neu"-Zustand mit allen Artikeln und Zubehörteilen zurückgesendet werden, die ursprünglich mit dem Produkt geliefert wurden. Eventuelle Schäden werden bewertet, und die Kosten für Reparatur oder Aufarbeitung werden von der Gutschrift abgezogen.
  • Keine DOA-Gutschrift: Es wird keine Gutschrift für DOA-Produkte gewährt, die Innolume später als 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum erreichen. Es wird keine Gutschrift für nicht stornierbare, nicht rückgabefähige oder kundenspezifische Teile gewährt.

RMA-Transportpolitik

VII. Versandkosten

Alle Kunden sind für alle Versandkosten verantwortlich, die mit dem Versand der defekten Produkte an Innolume GmbH verbunden sind. Die Innolume GmbH übernimmt die Kosten für den Rückversand von Produkten, die sich noch innerhalb der Garantie befinden, an den Kunden nach der Reparatur oder dem Austausch.
Kunden müssen sicherstellen, dass das Produkt ordnungsgemäß verpackt ist. Versandbeschädigungen, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, liegen in der Verantwortung des Kunden.
Innolume übernimmt keine Verantwortung für während des Versands verlorene Produkte. Alle zur Garantie-Reparatur oder zum Austausch zurückgesendeten Produkte müssen frachtfrei (prepaid) versendet werden.

VIII. Transportschäden

Im Falle von Transportschäden ist der Kunde dafür verantwortlich, alle Ansprüche bei der Versandgesellschaft geltend zu machen.

Um potenzielle Risiken zu vermeiden, dass ein RMA-Produkt auf dem Weg zu Innolume verloren geht oder beschädigt wird, wird empfohlen, dass der Kunde den vollen Wert des RMA-Produkts versichert und deklariert, da der Kunde zu 100 % für das RMA-Produkt verantwortlich ist, während es auf dem Weg zu Innolume ist.

Wir empfehlen Kunden, das RMA-Produkt sorgfältig zu verpacken, um Transportschäden zu vermeiden.

RMA-Versandanweisungen

IX. Produkt-Nichtannahme

Produkte werden von Innolume nicht angenommen, wenn sie nicht mit einer gültigen RMA-Nummer versehen sind, die deutlich auf der Außenseite des Pakets vermerkt ist.
Produkte, die von Innolume abgelehnt werden, unterliegen den vom Versanddienstleister erhobenen Gebühren und/oder Kosten, und diese Kosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Absenders.

X. Versandetikett des Produkts

INNOLUME GmbH

Konrad-Adenauer-Allee 11
44263 Dortmund

RMA #______________________

XI. Paketkennzeichnung

  • Jede Box muss die folgenden Informationen enthalten:
    -Kunden-/Kontaktname
    -Rücksendeadresse
    -Telefonnummer
    -RMA-Nummer (ausgestellt von Innolume).
  • Die RMA-Nummer muss außen auf dem Versandbehälter zur Identifikation vermerkt sein.
  • Sendungen, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, werden abgelehnt.
  • Wenn verfügbar, verwenden Sie die Originalverpackung, um das RMA-Produkt zurückzusenden und Transportschäden zu vermeiden.


XII. RMA-Ablehnungsrichtlinie

Produkte werden von Innolume nicht angenommen, wenn sie nicht mit einer gültigen RMA-Nummer versehen sind, die deutlich auf der Außenseite des Pakets vermerkt ist. Innolume behält sich das Recht vor, jedes RMA-Produkt zurückzusenden, das nicht den Angaben im ursprünglichen Rücksendegenehmigungsantrag (RMA) entspricht, wie z. B.:

-Ungültige RMA-Nummer
-RMA-Nummer nicht sichtbar und/oder nicht auf dem Versandetikett der Box
-Vom Kunden beschriebener RMA-Zustand weicht vom tatsächlichen Produktzustand ab
-Abgelaufene RMA-Nummer
-Unbefugte Rücksendung (keine RMA-Nummer wurde ausgestellt)
-Keine Seriennummer am Produkt
-Produkt physisch beschädigt

Sollte während der RMA-Untersuchung festgestellt werden, dass der Grund für den Produktausfall nicht bei Innolume liegt, erhält der Kunde keine Entschädigung oder keinen Ersatz. Außerdem muss der Kunde eine Standardgebühr zahlen, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Fehler nicht auf Innolume zurückzuführen ist. Die Untersuchung eines Nicht-Garantieprodukts kostet 850 Euro pro Produkt.

RMA-Formular

Um sicherzustellen, dass Ihre Rücksendung so schnell und effizient wie möglich bearbeitet wird, überprüfen Sie bitte, ob Ihr Rücksendeantrag (RMA) vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist.

1. Fehlerbeschreibung

Bitte füllen Sie das Formular aus. Geben Sie uns eine detaillierte Fehlerbeschreibung.

Hinweis: Alle mit * markierten Felder müssen ausgefüllt werden.

2. Überprüfung

Bevor Sie ein Gerät zurücksenden, überprüfen Sie bitte anhand der Bedienungsanleitung, ob tatsächlich eine Fehlfunktion vorliegt. Im Zweifelsfall können Sie sich an das Serviceteam von Innolume wenden.
WICHTIGER HINWEIS: Der Garantieanspruch gilt nicht im Falle von Fremdeingriffen, entfernten Seriennummern/Identifikationsplatten, mechanischen/chemischen/Temperaturschäden oder bei Verstoß gegen die in der Bedienungsanleitung oder Produktspezifikation angegebenen Betriebsbedingungen. Bei unsachgemäßer Handhabung können Diagnosekosten anfallen.

3. Versand

Bitte fügen Sie bei der Einsendung eines Geräts zur Diagnose alle Zubehörteile (Netzteil usw.) bei, frachtfrei (DDP). Wenn möglich, verwenden Sie die Originalverpackung und geben Sie deutlich an, dass das Gerät zur Reparatur bestimmt ist.

4. Mängel nach Ablauf der Garantiezeit

Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an unseren Service. Wir werden Ihr Gerät prüfen und die beste Lösung für Sie finden (Ersatz, Reparatur oder Kauf eines neuen Geräts). Wenn Sie sich für die Reparatur des defekten Geräts entscheiden, werden Ihnen nur die Reparaturkosten berechnet. Es fallen keine zusätzlichen Kosten für die Diagnose an, dies gilt auch beim Kauf eines neuen Geräts.

WICHTIG

Bitte senden Sie das defekte Teil NICHT zurück, bevor Innolume eine gültige RMA-Nummer zusammen mit Anweisungen zur ordnungsgemäßen Rücksendung des Geräts ausgestellt hat. Falls Sie das Gerät über einen autorisierten Händler erworben haben, wenden Sie sich bitte direkt an diesen, der Ihnen weiterhelfen wird.

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